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Der Seitensprung und das Recht

Rechtliche Aspekte beim Seitensprung

Ein Seitensprung am Arbeitsplatz kann sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Strafrecht

Sofern die Rechte Dritter durch die Handlung betroffen werden, so z.B. bei Sex in allgemein zugänglichen Räumen, kann eine Bestrafung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a des Strafgesetzbuches erfolgen.

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 [Exhibitionistische Handlungen] mit Strafe bedroht ist.
Erhebliche Strafe kann auf die Betroffenen zukommen, wenn Kinder Zeuge der Handlung werden. In diesem Fall ist eine Bestrafung nach § 176 zu erwarten.

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern:

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, [...]

Findet der Sex zwischen Vorgesetzten und Untergebenen statt, ist möglicherweise eine Bestrafung nach § 174 bzw. 180 des Strafgesetzbuchs zu erwarten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Handlung unter Ausnutzung der Dienststellung erfolgt und zweitens die betroffene Person jünger als 18 Jahre ist. Sollten sich die Handlungen wiederholt abspielen, ist durch sich belästigt fühlende Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassung möglich.

Arbeitsrecht

Ob arbeitsrechtliche Konsequenzen, also eine Abmahnung oder Entlassung zu befürchten sind, hängt von einer Reihe von Umständen ab:

  • Könnte durch die Handlung der Betriebsfrieden gestört werden?
  • Wurden durch die Handlung die Rechte Dritter beeinträchtigt?
  • Wurden durch die Handlung Arbeitsabläufe beeinträchtigt?
  • Wurden arbeitsrechtliche Vereinbarungen, z.B. mit dem Betriebsrat, verletzt?
  • Wurde durch die Handlung gegen eindeutige Anweisungen verstoßen?
  • Erfolgte die Handlung mit einer dienstlich unterstellten Person, womöglich unter Ausnutzung der Vorgesetztenposition?

Wenn der Sex nicht einvernehmlich geschieht, greift das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigungsschutzgesetz) von 1994. (BGB1. I S. 1406)

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